AGB Abrechnung

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Abrechnung

§ 1

Allgemeines

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage für die Abrechnung von Betriebs- und Heizkosten durch hibea.

2. Sie gelten ausschließlich. Soweit der Kunde selbst Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, so besteht Einigkeit, dass diese im Verhältnis zwischen hibea und dem Kunden nicht zur Anwendung kommen.

 

§ 2

Leistungsumfang

Hibea wird die für die Abrechnung erforderlichen Daten nach Angebotsumfang aufnehmen, verarbeiten und dem Kunden die auf dieser Basis erstellten Abrechnungen zur Verfügung stellen.

 

§ 3

Preis

1.Es gelten die im Angebot ausgewiesenen Preise.

2.Sollte der Kunde hibea die für die Erstellung der Abrechnung erforderlichen und von dem Kunden mitzuteilenden Kosten (Energiekosten, Wartungskosten etc.) nicht bis 2 Monate vor Ablauf des Abrechnungszeitraumes zur Verfügung stellen, so ist hibea berechtigt, dem Kunden den hierdurch entstehenden Mehraufwand auf Grundlage der jeweils geltenden Preisliste in Rechnung zustellen.


 

§ 4

Zahlungsbedingungen

1. Die in den Rechnungen ausgewiesenen Preise sind sofort nach Rechnungseingang ohne Abzug fällig.

2. Zahlt der Kunde die Rechnung nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zugang, so gerät er automatisch mit der Zahlung in Verzug. Ab Verzugseintritt ist der Rechnungsbetrag mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

4. Hibea ist berechtigt, für Mahnungen, welche nach Verzugseintritt gefertigt werden, pauschal einen Aufwendungsersatz von 7,50 € pro Mahnung in Rechnung zu stellen.

 

§ 5

Aufrechnung- und Zurückbehaltungsrecht

Zur Aufrechnung und Zurückbehaltung ist der Kunde nur berechtigt, soweit die Gegenansprüche unstreitig sind oder rechtskräftig festgestellt wurden.

 

§ 6

Zusatzleistungen

Werden Sonderleistungen erforderlich, welche nicht hibea zu vertreten hat, so werden diese Leistungen nach der jeweils gültigen Preisliste bzw. nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung gestellt.

 

 

§ 7

Informationspflichten

1. Der Kunde wird hibea alle zur Vertragserfüllung erforderlichen Informationen, insbesondere alle Verbrauchsstellen benennen.

2. Sollte sich während der Vertragslaufzeit an dem Versorgungssystem des Objektes etwas ändern und dies Auswirkungen auf die von hibea zu erbringenden Leistungen haben, so verpflichtet sich der Kunde, hibea hierüber unverzüglich zu unterrichten.

3. Sollte dem Kunden ein Mangel oder Defekt bekannt werden, so hat er hibea hierüber unverzüglich zu unterrichten.

4. Der Kunde ist verpflichtet, hibea über einen etwaigen Nutzerwechsel unverzüglich zu unterrichten, so dass ohne Verzögerung eine ggf. erfordeliche Zwischenablesung erfolgen kann.

 

§ 8

Gewährleistung

Es gelten die gesetzlichen Regelungen.

 

§ 9

Veräußerung/Übertragung des Objektes

Veräußert der Kunde das Objekt oder überträgt es sonst wie im Wege der Einzelrechtsnachfolge, so ist er verpflichtet, dem Erwerber/Übernehmer die mit hibea getroffenen Vereinbarungen aufzuerlegen.

 

§ 10

Laufzeit des Vertrages und Verlängerung

1. Der Beginn des Vertrages und die Laufzeit werden jeweils einzelvertraglich vereinbart. Erfolgt keine einzelvertragliche Regelung, so läuft der Vertrag jeweils 2 Jahre ab Abschluss des Vertrages.

2. Wird der Vertrag nicht drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit von einer der Vertragsparteien gekündigt, so verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr.

 

§ 11

Beendigung

1. Endet der Vertrag, so wird hibea für den letzten abgelaufenen Abrechnungszeitraum noch die Abrechnung erstellen.

2. Etwaige hibea überlassene Unterlagen werden an den Kunden zurückgegeben, sobald diese nicht mehr für eine etwaige noch zu erstellende Abrechnung benötigt werden.

 

§ 12

Schriftform

Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien werden schriftlich getroffen. Dies gilt auch für Nachtrags- und Ergänzungsvereinbarungen.

 

 

§ 13

Gerichtsstand

Es gelten die gesetzlichen Regelungen.



 Stand: 01.01.2021


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