AGB Gerätemiete

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Gerätemiete

§ 1

Allgemeines

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage für die Vermietung von Geräten und Zubehör durch hibea.

2. Sie gelten ausschließlich. Soweit der Mieter selbst Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, so besteht Einigkeit, dass diese im Verhältnis zwischen hibea und dem Mieter nicht zur Anwendung kommen.

 

§ 2

Leistungsumfang

Hibea montiert die Heizkostenverteiler und Rauchmelder sowie, soweit vertraglich vereinbart, die Wasser- und Wärmezähler und überlässt die Geräte und das Zubehör während der Mietzeit dem Mieter.

 

§ 3

Mietpreis

Es gelten die im Angebot ausgewiesenen Mietpreise.

 

§ 4

Zahlungsbedingungen

1. Die erste Mietrate ist nach Überlassung und Montage der Geräte und des Zubehörs sowie Überlassung einer die Mehrwertsteuer ausweisenden Rechnung zur Zahlung fällig.

2. Über die weiteren Raten wird jährlich abgerechnet. Die Zahlungen sind jeweils mit Zugang der weiteren Rechnungen fällig.

3. Zahlt der Mieter die Rechnungen nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zugang, so gerät er automatisch mit der Zahlung in Verzug. Ab Verzugseintritt ist die ausstehende Mietrate mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

4. Hibea ist berechtigt, für Mahnungen, welche nach Verzugseintritt gefertigt werden, pauschal einen Aufwendungsersatz von    7,50 € pro Mahnung in Rechnung zu stellen.

 

§ 5

Aufrechnung- und Zurückbehaltungsrecht

Zur Aufrechnung und Zurückbehaltung ist der Mieter nur berechtigt, soweit die Gegenansprüche unstreitig sind oder rechtskräftig festgestellt wurden.

 

§ 6

Zusatzleistungen

Wird der Austausch von Geräten und/oder Zubehör oder die Erbringung von Sonderleistungen erforderlich, welche nicht hibea zu vertreten hat, so werden diese Leistungen nach der jeweils gültigen Preisliste bzw. nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung gestellt.

 

§ 7

Informationspflichten

1. Der Mieter wird hibea alle zur Vertragserfüllung erforderlichen Informationen, insbesondere alle Verbrauchsstellen benennen.

2. Sollte sich während der Mietzeit an dem Versorgungssystem des Objektes etwas ändern und dies Auswirkungen auf die von hibea zu erbringenden Leistungen haben, so verpflichtet sich der Mieter, hibea hierüber unverzüglich zu unterrichten.

3. Sollte dem Mieter ein Mangel oder Defekt bekannt werden, so hat er hibea hierüber unverzüglich zu unterrichten.

 

§ 8

Gewährleistung

1. Werden die seitens hibea geschuldeten Leistungen nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht, stehen dem Mieter Schadensersatzansprüche nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu.

2. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.

 

§ 9

Veräußerung/Übertragung des Objektes

Veräußert der Mieter das Objekt oder überträgt es sonst wie im Wege der Einzelrechtsnachfolge, so ist er verpflichtet, dem Erwerber/Übernehmer die mit hibea getroffenen Vereinbarungen aufzuerlegen.

 

§ 10

Laufzeit des Vertrages und Verlängerung

1. Der Beginn des Mietvertrages und die Laufzeit werden jeweils einzelvertraglich vereinbart.

2. Wird der Vertrag nicht sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit von einer der Vertragsparteien gekündigt, so verlängert er sich jeweils um die ursprünglich vereinbarte Vertragslaufzeit.

 

§ 11

Rückgabe

1. Soweit der Vertrag endet hat der Kunde die überlassenen Geräte und das Zubehör zum Vertragsende unter Berücksichtigung der vertragsgemäßen Abnutzung an hibea herauszugeben.

2. Soweit Geräte und Zubehör von hibea montiert wurden, so wird hibea die Geräte und das Zubehör zum Ende der Vertragslaufzeit ausbauen/demontieren. Dabei ist hibea nicht verpflichtet, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Insbesondere ist hibea nicht verpflichtet, etwaige unvermeidbare Beschädigungen, wie z. B. Schweißpunkte für die Heizkostenverteiler o. ä. zu beseitigen.

 

§ 12

Schriftform

Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien werden schriftlich getroffen. Dies gilt auch für Nachtrags- und Ergänzungsvereinbarungen.

 

§ 13

Gerichtsstand

Es gelten die gesetzlichen Regelungen.

 

 

 


 

 

Stand: Februar 2021


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