§ 1
Allgemeines
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage für den Verkauf und die Montage von Geräten und Zubehör durch hibea.
2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Soweit der Käufer selbst Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, so besteht Einigkeit, dass diese im Verhältnis zwischen hibea und dem Käufer nicht zur Anwendung kommen.
§ 2
Leistungsumfang
hibea montiert die Heizkostenverteiler und Rauchmelder sowie, soweit vertraglich vereinbart, die Wasser- und Wärmezähler und überlässt die Geräte und das Zubehör dem Käufer.
§ 3
Kaufpreis
Es gelten die im Angebot ausgewiesenen Kauf- und Montagepreise.
§ 4
Zahlungsbedingungen
1. hibea stellt dem Käufer die Kosten der Lieferung und Montage auf Basis des Angebots nach Erbringung der Leistungen in Rechnung.
2. Der Rechnungsbetrag ist mit Zugang der Rechnung sofort fällig und spätestens innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung zu zahlen.
3. Zahlt der Käufer die Rechnungen nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zugang, so gerät er automatisch mit der Zahlung in Verzug. Ab Verzugseintritt ist der offene Rechnungsbetrag mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
4. hibea ist berechtigt, für Mahnungen, welche nach dem 30. Tage gefertigt werden, pauschal einen Aufwendungsersatz von 5,50 € pro Mahnung in Rechnung zu stellen.
§ 5
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte
Zur Aufrechnung und Zurückbehaltung ist der Käufer nur berechtigt, soweit die Gegenansprüche unstreitig sind oder rechtskräftig festgestellt wurden.
§ 6
Zusatzleistungen
Wird der Austausch von Geräten und/oder Zubehör oder die Erbringung von Sonderleistungen erforderlich, welche nicht hibea zu vertreten hat, so werden diese Leistungen nach der jeweils gültigen Preisliste bzw. nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung gestellt.
§ 7
Informationspflichten und Obliegenheiten
1. Der Käufer wird hibea alle zur Vertragserfüllung erforderlichen Informationen, insbesondere alle Verbrauchsstellen benennen.
2. Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Montagepunkte ohne weiteres und ohne Zusatzleistungen erreichbar sind. Wird bei der Montage der Geräte festgestellt, dass dies nicht der Fall ist und wird hierdurch ein Mehraufwand erforderlich, so ist hibea berechtigt, diesen Mehraufwand nach Zeit unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Preisliste abzurechnen.
3. Sollte dem Käufer ein Mangel oder Defekt an den gelieferten Geräten bekannt werden, so hat er hibea hierüber unverzüglich zu unterrichten.
§ 8
Gewährleistung
1. Werden die seitens hibea geschuldeten Leistungen nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht, stehen dem Käufer Schadensersatzansprüche nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu.
2. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
§ 9
Eigentumsvorbehalt
Sämtliche Geräte und Zubehör bleiben bis zur vollständigen Zahlung im Eigentum von hibea.
§ 13
Schriftform
Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien werden schriftlich getroffen. Dies gilt auch für Nachtrags- und Ergänzungsvereinbarungen.
§ 14
Gerichtsstand
Es gelten die gesetzlichen Regelungen.
Stand: 01.01.2021